Während deines Praktischen Jahres (PJ) in der Medizin, also in der letzten Phase deines Medizinstudiums, bleibst du als Student oder Studentin immatrikuliert und gehst kein Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus ein, in dem du deine Ausbildung absolvierst. Das bedeutet, dass du keinen Anspruch auf ein reguläres Gehalt oder den gesetzlichen Mindestlohn hast. Stattdessen steht dir unter bestimmten Umständen eine Aufwandsentschädigung zu, die jedoch gesetzlich geregelt und begrenzt ist.
Zunächst die ernüchternde Nachricht: Während des PJs hast du keinen Anspruch auf ein festes Gehalt. Das Praktische Jahr ist ein Teil deiner Ausbildung, und die Kliniken sind nicht verpflichtet, dich für deine Arbeit zu bezahlen. In der Realität zahlen jedoch viele Lehrkrankenhäuser eine Aufwandsentschädigung, die dir helfen soll, zumindest einen Teil deiner Lebenshaltungskosten zu decken.
Die Approbationsordnung legt fest, dass du zwar eine Aufwandsentschädigung erhalten darfst, diese aber begrenzt ist. Wörtlich heißt es: „Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig.“ Das bedeutet, dass der Höchstsatz der Aufwandsentschädigung am BAföG-Satz orientiert ist.
Aktuell liegt dieser BAföG-Satz für Studierende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und damit noch in der Familienversicherung der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) sind, bei 812 Euro. Wenn du bereits über 25 Jahre alt bist, beträgt der Höchstsatz 934 Euro, da du dich ab diesem Zeitpunkt selbst versichern musst.
Sachleistungen mindern die Aufwandsentschädigung
Neben der reinen Geldvergütung bieten viele Krankenhäuser Sachleistungen an, um die Lebenshaltungskosten der PJ-Studierenden zu unterstützen. Dazu gehören beispielsweise die Bereitstellung einer Unterkunft oder von kostenlosen Mahlzeiten. Allerdings wird der Wert dieser Sachleistungen von der maximalen Aufwandsentschädigung abgezogen. Wenn dir beispielsweise eine Wohnung oder ein Zimmer im Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird, darf nur noch ein entsprechend reduzierter Betrag als finanzielle Vergütung ausgezahlt werden. Gleiches gilt für weitere Sachleistungen wie kostenlose Verpflegung oder Parkmöglichkeiten.
Transparenz bei zusätzlichen Diensten
Manche Krankenhäuser bieten PJ-Studierenden die Möglichkeit, Nacht- oder Wochenenddienste zu übernehmen und dafür eine zusätzliche Vergütung zu erhalten. Auch hier gilt jedoch: Jede Zahlung, die über den erlaubten Höchstsatz hinausgeht, muss der zuständigen Fakultät gemeldet werden. Dies soll Transparenz schaffen und sicherstellen, dass keine Studierenden bevorzugt oder benachteiligt werden.
Besteuerung der PJ-Aufwandsentschädigung
Obwohl die Aufwandsentschädigung im PJ kein Gehalt im klassischen Sinne ist, wird sie laut Gesetzgeber als „Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit“ eingestuft und ist somit grundsätzlich steuerpflichtig. Das heißt aber nicht, dass du zwangsläufig Steuern auf diese Einkünfte zahlen musst. Es gibt einen jährlichen Grundfreibetrag, der für 2023 bei 10.908 Euro liegt. Solange dein Jahreseinkommen unterhalb dieser Grenze liegt, musst du keine Lohnsteuer zahlen.
Da die maximale Aufwandsentschädigung für PJ-Studierende unter 25 Jahren in der Regel unter diesem Freibetrag liegt, ist sie für diese Gruppe meistens steuerfrei. Wenn du jedoch andere Einkünfte hast, wie beispielsweise aus einem Nebenjob oder aus Vermietungen, werden diese mit der Aufwandsentschädigung zusammengezählt. Überschreiten deine Gesamteinkünfte den Freibetrag, musst du Lohnsteuer zahlen.
Auch die Sozialversicherung kann relevant werden, wenn deine Gesamteinkünfte den Betrag von 520 Euro pro Monat übersteigen (Stand 2023). Dann musst du möglicherweise Abgaben zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung leisten. Aus diesem Grund fragen die Personalabteilungen der Kliniken zu Beginn deines PJ nach deinen Einkommensverhältnissen.
BAföG und die PJ-Aufwandsentschädigung
Wenn du BAföG beziehst, ist es wichtig zu wissen, dass die PJ-Aufwandsentschädigung als Ausbildungsvergütung gilt und auf deinen BAföG-Satz angerechnet wird. Der Freibetrag von 290 Euro, der normalerweise für Einkünfte aus Nebenjobs gilt, greift hier nicht.
Es gibt jedoch einige Abzüge, die vor der Anrechnung auf den BAföG-Satz vorgenommen werden. Dazu gehört eine Pauschale für Werbungskosten, die aktuell bei etwa 83,33 Euro pro Monat liegt. Außerdem wird eine Sozialpauschale von 21,3 % abgezogen (Stand 2020). Erst danach erfolgt die Anrechnung auf deinen BAföG-Satz.
Es ist also möglich, dass deine BAföG-Leistungen reduziert werden, wenn du eine Aufwandsentschädigung im PJ erhältst. Du bist verpflichtet, diese Einkünfte dem BAföG-Amt zu melden, um Rückforderungen zu vermeiden.
Fazit: